Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben die Überfahrt und Überschwenkung des Grundstücks durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zum Transport von Großtransformatoren, Kabelrollen oder sonstigen Bestandteilen von Stromnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Stromnetzen zu dulden. 2Der Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte dürfen nur die Grundstücke nutzen, die für den Transport benötigt werden. 3Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder Belange der Landes- oder Bündnisverteidigung dem entgegenstehen. 4Die Duldungspflicht erstreckt sich auch auf die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und Überschwenkung. 5Der Träger des Vorhabens hat nach dem letzten Transport einen dem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. 6§ 44 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 7An die Stelle der Planfeststellungsbehörde nach § 44 Absatz 2 tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Enteignungsbehörde. 8Die Enteignungsbehörde soll die Duldung auf Antrag des Trägers des Vorhabens innerhalb von einem Monat anordnen. 9Eine etwaige Verpflichtung zur Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt. 10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege, diese richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 43nVorhaben in Infrastrukturgebieten § 43oVergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
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Rechtsprechung zu § 48a EnWG
Entscheidung zu § 48a EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.04.2026 - 18 W 15/26
Kein Anspruch der Antragstellerin auf Verlegung von u.a. elektrischen Leitungen ...
Querverweise
Auf § 48a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43l (Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)