Energiewirtschaftsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
(1) 1Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. 2Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
(2) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2012 | Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 20.12.2012 | |
12.11.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen | 04.11.2010 |
unternehmen § 3Begriffsbestimmungen § 3aVerhältnis zum Eisenbahnrecht § 4Genehmigung des Netzbetriebs § 4aZertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4bZertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4cPflichten der Transportnetz-
betreiber § 4dWiderruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 4eZertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage § 5Anzeige der Energiebelieferung § 5aSpeicherungs-
pflichten, Veröffentlichung von Daten § 5bAnzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheits-
pflichten
Rechtsprechung zu § 4 EnWG
117 Entscheidungen zu § 4 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG München, 28.08.2019 - Verg 15/19
Vergaberecht: Übertragungsnetzbetreiber sind keine Sektorenauftraggeber
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- VK Nordbayern, 16.05.2019 - RMF-SG21-3194-4-11
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Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
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- BVerwG, 31.10.1995 - 1 B 126.95
Querverweise
Auf § 4 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 55 (Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht zuständige Behörde)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)