Energiewirtschaftsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
1Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten, die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich machen können. 2Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den Transportnetzbetreiber erhalten. 3Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren. 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes | 16.01.2012 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
unternehmen § 3Begriffsbestimmungen § 3aVerhältnis zum Eisenbahnrecht § 4Genehmigung des Netzbetriebs § 4aZertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4bZertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4cPflichten der Transportnetz-
betreiber § 4dWiderruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 4eZertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage § 5Anzeige der Energiebelieferung § 5aSpeicherungs-
pflichten, Veröffentlichung von Daten § 5bAnzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheits-
pflichten
Rechtsprechung zu § 4c EnWG
Entscheidung zu § 4c EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 286/12
Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines ...
Querverweise
Auf § 4c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)