Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
1Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. 2Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. 3Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. 4§ 65 bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
unternehmen § 3Begriffsbestimmungen § 3aVerhältnis zum Eisenbahnrecht § 4Genehmigung des Netzbetriebs § 4aZertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4bZertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4cPflichten der Transportnetz-
betreiber § 4dWiderruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 4eZertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage § 5Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit § 5aSpeicherungs-
pflichten, Veröffentlichung von Daten § 5bAnzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheits-
pflichten
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Rechtsprechung zu § 4d EnWG
2 Entscheidungen zu § 4d EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 57/13
Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 58/13
Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines ...
Querverweise
Auf § 4d EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung)