Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung | 25.10.2008 |
unternehmen § 3Begriffsbestimmungen § 3aVerhältnis zum Eisenbahnrecht § 4Genehmigung des Netzbetriebs § 4aZertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4bZertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4cPflichten der Transportnetz-
betreiber § 4dWiderruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 4eZertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage § 5Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit § 5aSpeicherungs-
pflichten, Veröffentlichung von Daten § 5bAnzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheits-
pflichten
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- OVG Niedersachsen, 29.07.2019 - 12 LA 1/19
Verwaltungsgebühr für immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Querverweise
Auf § 2 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 5c (IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz)