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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2101), in Kraft getreten am 01.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung25.10.2008BGBl. I S. 2101

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Rechtsprechung zu § 2 EnWG

110 Entscheidungen zu § 2 EnWG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 110 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 2 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 5c (IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz)
Was ist das?

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