Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
(1) 1Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. 2Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen eingeleitet. 3Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) 1Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) 1Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. 2Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(6) 1Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 943/2019 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1789/2024 in der Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. 2Hat die Europäische Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. 3Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. 4Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) 1Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. 2Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. 3Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8) Artikel 51 der Verordnung (EU) 943/2019 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 1789/2024 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
unternehmen § 3Begriffsbestimmungen § 3aVerhältnis zum Eisenbahnrecht § 4Genehmigung des Netzbetriebs § 4aZertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes § 4bZertifizierung in Bezug auf Drittstaaten § 4cPflichten der Transportnetz-
betreiber § 4dWiderruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen § 4eZertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage § 5Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit § 5aSpeicherungs-
pflichten, Veröffentlichung von Daten § 5bAnzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheits-
pflichten
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Rechtsprechung zu § 4a EnWG
31 Entscheidungen zu § 4a EnWG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 17.09.2024 - 6 K 5515/23
Nebenbestimmung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Pflegeverpflichtung ...
- OLG Düsseldorf, 24.02.2016 - 3 Kart 110/14
Begriff des Transportnetzes i.S. von § 4a Abs. 1 EnWG ; Zuständigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
Baltic Cable AB - Energiewirtschaftsrechtliches Verfahren: Zertifizierung eines ...
- BGH, 19.04.2017 - EnVR 21/16
- BGH, 07.03.2017 - EnVR 21/16
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 77/20
REGENT - Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anforderungen an die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 750/19
"Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 750/19
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als ...
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 758/19
"Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 758/19
- VK Berlin, 22.01.2020 - VK-B1-38/19
Belgische Kommune als Anteilseigner: Deutsche GmbH ist Sektorenauftraggeber!
Querverweise
Auf § 4a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung)
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)