Energiewirtschaftsgesetz
Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10) |
Abschnitt 3 - Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber (§§ 8 - 10e) |
(1) 1Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
2Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen.
(2) 1Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. 2Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. 3Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. 4Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 943/2019 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) 1Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. 2Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. 3Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 943/2019 wahrzunehmen. 4Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. 5Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) 1Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. 2Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. 3Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. 4Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Unternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. 5Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
12.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt | 05.12.2019 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
betreiber § 10aVermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmens-
identität des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10bRechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10cUnabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10dAufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10eGleichbehandlungs-
programm und Gleichbehandlungs-
beauftragter des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers
Rechtsprechung zu § 9 EnWG
57 Entscheidungen zu § 9 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 3/22
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 706/18
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 447/18
- OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 3 Kart 525/18
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG ...
- OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 68/02
Zur Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
- OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 67/02
Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
- OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - 3 Kart 419/19
- OLG Düsseldorf, 16.03.2022 - 3 Kart 191/19
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 169/19 (V) v. 16.03.2022
Querverweise
Auf § 9 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7b (Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern)
- Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 8 (Eigentumsrechtliche Entflechtung)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)