Energiewirtschaftsgesetz
Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
Abschnitt 3 - Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber (§§ 8 - 10e) |
§ 10c
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. 2Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. 3Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. 4Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel bestehen an:
1. | der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten Unternehmensleitung oder | |
2. | der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. |
(2) 1Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten haben. 2Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung und keine mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben.
(3) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern angestellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. 2Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten Verbrauch oder die zu marktüblichen Bedingungen für den privaten Verbrauch erfolgende Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder Dienstleistungsverträge.
(4) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber. 2Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen der Unternehmensleitung und der übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens, mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung für vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) | 17.07.2017 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
betreiber § 10aVermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmens-
identität des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10bRechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10cUnabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10dAufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10eGleichbehandlungs-
programm und Gleichbehandlungs-
beauftragter des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers
Rechtsprechung zu § 10c EnWG
18 Entscheidungen zu § 10c EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 57/13
Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 57/13
- BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17
Unternehmen als "Mehrheitsanteilseigner" durch Ausüben des bestimmenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Kart 94/15
Begriff des Mehrheitsanteilseigners i.S. von § 10c Abs. 5 EnWG
- OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Kart 94/15
- BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17
Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
- BGH, 15.11.2016 - EnVR 57/14
Energieversorgung: Geltung der Unbundling-Karenzzeitregelung für die Leitungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 58/13
Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 58/13
- BGH, 12.07.2016 - EnVR 52/14
Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 286/12
Anforderungen an die Unabhängigkeit des Leitungspersonals eines ...
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 3 Kart 286/12
Querverweise
Auf § 10c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 8 (Eigentumsrechtliche Entflechtung)
§ 10 (Unabhängiger Transportnetzbetreiber)
§ 10b (Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen)
§ 10d (Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
§ 10e (Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)