Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
| Abschnitt 3 - Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber (§§ 8 - 10e) |
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) 1Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen, Beschäftigungsbedingungen für Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen. 2Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des Aktiengesetzes, auch über die Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sowie die Höhe der an die Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden Dividenden. 3Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder nach den §§ 15a bis 15e betreffen, sind ausschließlich von der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) 1§ 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend. 2§ 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.05.2024 | Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes | 14.05.2024 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
betreiber § 10aVermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmens-
identität des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10bRechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10cUnabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10dAufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10eGleichbehandlungs-
programm und Gleichbehandlungs-
beauftragter des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers
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Rechtsprechung zu § 10d EnWG
9 Entscheidungen zu § 10d EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
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- LG Dortmund, 29.01.2020 - 10 O 85/18
Bonuszahlung - Vereinbarung in Anstellungsvertrag
Querverweise
Auf § 10d EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- Regulierung des Netzbetriebs
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)