Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 12f
Herausgabe von Daten

(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. 2Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu stellen. 3Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. 4In diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), in Kraft getreten am 01.08.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts21.07.2014BGBl. I S. 1066
04.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
§ 11Betrieb von Energieversorgungs-
netzen
§ 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung
§ 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde
§ 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans
§ 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen
§ 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken
§ 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve
§ 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen
§ 13jFestlegungs-
kompetenzen
§ 13kNutzen statt Abregeln § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen
§ 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen
§ 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz
§ 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung § 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
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Rechtsprechung zu § 12f EnWG

Querverweise

Auf § 12f EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
        Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
          § 9 (Unabhängiger Systembetreiber)
          § 10b (Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen)
          § 10d (Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
Was ist das?

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