Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 89 - 93) |
(1) 1Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:
1. | Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1; | |
2. | Untersagungen nach § 5 Satz 4; | |
3. | Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; | |
4. | Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4; | |
5. | Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3; | |
6. | Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und § 24 Satz 1 Nummer 3; | |
7. | Amtshandlungen auf Grund des § 56; | |
8. | Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2; | |
9. | Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. |
2Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. 3Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. 4Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.
(2) 1Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. 2Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) 1Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. 2Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. 3Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. | für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen; | |
2. | wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. |
(6) 1Kostenschuldner ist
1. | (weggefallen) | |
2. | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist; | |
2a. | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu gleichen Teilen; | |
3. | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9, wer die Herstellung der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat; | |
4. | in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat; | |
5. | in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war. |
2Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 3Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) 1Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). 2Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 3Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). 4Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(8) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. 2Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. 3Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
04.03.2021 | Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften | 25.02.2021 | |
12.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt | 05.12.2019 | |
21.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften | 17.12.2018 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) | 17.07.2017 | |
02.09.2016 | Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende | 29.08.2016 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
01.01.2016 | Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts | 10.12.2015 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.08.2014 | Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts | 21.07.2014 | |
15.08.2013 | Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 07.08.2013 | |
28.12.2012 | Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 20.12.2012 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas | 05.12.2012 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung | 25.10.2008 | |
22.12.2007 | Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels | 18.12.2007 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 91 EnWG
11 Entscheidungen zu § 91 EnWG in unserer Datenbank:
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- OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 16/20
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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 91 EnWG
16.12.2016 | Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (Ermächtigungsgrundlage: § 91 Abs. 8 EnWG) | BGBl. I S. 2914 |
Querverweise
Auf § 91 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 93 (Mitteilung der Bundesnetzagentur)