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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 4 - Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen (§§ 29 - 35)   
Gliederung
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§ 29
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) 1Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) 1Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. 2Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. I Nr. 347), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften18.12.2025BGBl. I Nr. 347
29.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
02.09.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende29.08.2016BGBl. I S. 2034
28.12.2012
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften20.12.2012BGBl. I S. 2730
04.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
09.09.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb29.08.2008BGBl. I S. 1790

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Rechtsprechung zu § 29 EnWG

374 Entscheidungen zu § 29 EnWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 5b (Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten)
     
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 5c (IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz)
          § 5f (Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz)
          § 6b (Rechnungslegung und Buchführung)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11a (Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz)
          § 11b (Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz)
          § 12 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung)
          § 12h (Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen)
          § 13h (Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve)
          § 13j (Festlegungskompetenzen)
          § 13k (Nutzen statt Abregeln)
          § 14 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation)
          § 14a (Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen)
          § 14c (Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz)
          § 14d (Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung)
          § 14e (Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz)
          § 15a (Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
        Netzanschluss
          § 17 (Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
          § 17d (Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans)
          § 19a (Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation)
        Netzzugang, Messstellenbetrieb
          § 20 (Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz)
          § 20b (Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz)
          § 21 (Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz)
          § 21a (Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz)
          § 21b (Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz)
          § 23a (Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang)
          § 23b (Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz)
          § 24a (Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz)
          § 24b (Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten)
          § 24c (Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz)
          § 26 (Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas)
        Regulierung von Wasserstoffnetzen
          § 28n (Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
          § 28o (Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung)
        Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
          § 28r (Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 30 (Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers)
          § 31 (Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde)
     
      Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
        § 35e (Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung)
        § 35j (Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern)
     
      Energielieferung an Letztverbraucher
        § 40 (Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz)
        § 41d (Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz)
        § 42 (Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung)
     
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 49 (Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
        § 50d (Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Versorgungsreserve Braunkohle; Verordnungsermächtigung)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
          § 54a (Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung)
          § 57b (Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz)
          § 58a (Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011)
        Bundesbehörden
          § 60a (Aufgaben des Länderausschusses)
          § 63 (Berichterstattung)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 65 (Aufsichtsmaßnahmen)
          § 73 (Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung)
          § 74 (Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen)
        Beschwerde
          § 75 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
          § 83 (Beschwerdeentscheidung)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung)
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)
     
      Transparenz
        § 111d (Einrichtung einer nationalen Informationsplattform)
        § 111f (Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister)
        § 111g (Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 118 (Übergangsregelungen)
Was ist das?

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