Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 3 - Netzzugang, Messstellenbetrieb (§§ 20 - 28c) |
(1) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. 2Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
| 1. | die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss, | |
| 2. | die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie | |
| 3. | die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c. |
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 |
netzen; Festlegungskompetenz § 20aLieferantenwechsel § 20bGemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz § 21Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz § 21aRegulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz § 21bSondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetz-
betreiber; Festlegungskompetenz § 21c(weggefallen) § 21d(weggefallen) § 21e(weggefallen) § 21f(weggefallen) § 21g(weggefallen) § 21h(weggefallen) § 21i(weggefallen) § 22Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23aGenehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23bVeröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23cVeröffentlichungs-
pflichten der Netzbetreiber § 23dVerordnungs-
ermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungs-
netzen § 24Bundeseinheitliche Übertragungs-
netzentgelte § 24aBundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24bZuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten § 24cWeiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz § 25Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung § 26Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungs-
ermächtigung § 28Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 28aNeue Infrastrukturen § 28bBestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28cTechnische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungs-
leitungen mit Drittstaaten
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Rechtsprechung zu § 20b EnWG
Entscheidung zu § 20b EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - 3 Kart 2/20
Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Bestätigung des Szenariorahmens der ...
Querverweise
Auf § 20b EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)