Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 3 - Netzzugang, Messstellenbetrieb (§§ 20 - 28c) |
(1) 1Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. 2Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 3Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. 4Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe vorliegt. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 festzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 18.12.2025 | |
| 12.12.2019 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt | 05.12.2019 | |
| 30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
netzen; Festlegungskompetenz § 20aLieferantenwechsel § 20bGemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz § 21Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz § 21aRegulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz § 21bSondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetz-
betreiber; Festlegungskompetenz § 21c(weggefallen) § 21d(weggefallen) § 21e(weggefallen) § 21f(weggefallen) § 21g(weggefallen) § 21h(weggefallen) § 21i(weggefallen) § 22Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23aGenehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23bVeröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23cVeröffentlichungs-
pflichten der Netzbetreiber § 23dVerordnungs-
ermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungs-
netzen § 24Bundeseinheitliche Übertragungs-
netzentgelte § 24aBundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24bZuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten § 24cWeiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz § 25Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung § 26Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungs-
ermächtigung § 28Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 28aNeue Infrastrukturen § 28bBestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28cTechnische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungs-
leitungen mit Drittstaaten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 27 EnWG
Entscheidung zu § 27 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 20.03.2018 - 6 U 4/17
Neuvergabe eines Konzessionsvertrags: Untersagung des Abschlusses eines ...
Querverweise
Auf § 27 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)