Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28c) |
(1) 1Betreiber von Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang zu ihren Gasspeicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. 2Der Zugang zu einer Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der Gasspeicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. 3Der Zugang ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) 1Betreiber von Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) 1Betreiber von Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu welchen Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen. 2Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. 3Die Betreiber von Gasspeicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu den Gasspeicheranlagen zu regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
netzen § 20aLieferantenwechsel § 21Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang § 21aRegulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungs-
ermächtigung § 21bSondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetz-
betreiber; Festlegungskompetenz § 21c(weggefallen) § 21d(weggefallen) § 21e(weggefallen) § 21f(weggefallen) § 21g(weggefallen) § 21h(weggefallen) § 21i(weggefallen) § 22Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23aGenehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23bVeröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23cVeröffentlichungs-
pflichten der Netzbetreiber § 23dVerordnungs-
ermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungs-
netzen § 24Regelungen zu den Netzzugangs-
bedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichs-
leistungen; Verordnungs-
ermächtigung § 24aSchrittweise Angleichung der Übertragungsnetz-
entgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24bZuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten § 25Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungs-
verpflichtungen § 26Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 28aNeue Infrastrukturen § 28bBestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28cTechnische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungs-
leitungen mit Drittstaaten
Rechtsprechung zu § 28 EnWG
10 Entscheidungen zu § 28 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20
Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16
Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.12.2016 - 3 Kart 1203/16
Aussetzung des Vollzugs des Vergleichsvertrages zwischen der Bundesnetzagentur ...
- OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - 3 Kart 1203/16
OPAL Gasleitung zur vollständigen Nutzung freigegeben
- OLG Düsseldorf, 30.12.2016 - 3 Kart 1203/16
- OLG Düsseldorf, 10.08.2016 - 3 Kart 100/15
Zulässigkeit der Vorteilsabschöpfung gem. § 33 Abs. 1 EnWG ; Maßgebliche Erlöse ...
- LG Stuttgart, 20.12.2016 - 41 O 58/15
Energierecht: Anspruch des Neukonzessionärs auf Übereignung von Hochspannungs- ...
- OLG Naumburg, 14.05.2007 - 1 W 39/06
Sachgerechte Schlüsselung von Gemeinkosten - Beschaffung von Ausgleichsenergie ...
- OLG Naumburg, 13.12.2007 - 1 W 27/07
Festlegung von Vorgaben für Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang ...
- OLG Naumburg, 01.06.2007 - 1 W 30/06
Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang Strom
- OLG Naumburg, 15.06.2007 - 1 W 32/06
Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang Strom
Querverweise
Auf § 28 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)