Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 3 - Netzzugang, Messstellenbetrieb (§§ 20 - 28c) |
(1) 1Nach Maßgabe von Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 können Entgelte für den Netzzugang der Betreiber von Energieversorgungsnetzen ergänzend zu einer Entgeltbildung nach § 21 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung). 2Die Anreizregulierung kann insbesondere Vorgaben von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Entgelte für den Netzzugang oder die Gesamterlöse aus Entgelten für den Netzzugang gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben beinhalten. 3Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber bezogen, sofern die Regulierungsbehörde in einer Festlegung nach Absatz 3 Satz 1 nichts anderes bestimmt. 4Bei der Ermittlung von Obergrenzen sollen die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile unterschieden werden. 5Die Effizienzvorgaben sollen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber die Vorgaben unter Nutzung der ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. 6Sie sollen objektive strukturelle Unterschiede berücksichtigen und sich nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil beziehen. 7Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(2) Im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes nach § 1 Absatz 1 kann die Regulierungsbehörde insbesondere Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 treffen zur Entwicklung und Ausgestaltung eines Anreizregulierungsmodells unter Anwendung ökonomischer, ökonometrischer und regulatorischer Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen müssen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur kann zur näheren Ausgestaltung des Anreizregulierungsmodells Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers auf Antrag genehmigen. 2Dabei soll auch ein vorausschauender Netzausbau zur Verfolgung des Zwecks und der Ziele des § 1 berücksichtigt werden. 3Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Regulierungsbehörde insbesondere Regelungen treffen
4Die Regulierungsbehörde kann dabei von einer Rechtsverordnung nach § 21a Absatz 6 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
01.01.2023 | Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor | 20.07.2022 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
17.05.2019 | Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus | 13.05.2019 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
31.12.2015 | Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus | 21.12.2015 | |
30.12.2011 | Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 22.12.2011 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
26.08.2009 | Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze | 21.08.2009 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
betreiber; Festlegungskompetenz § 21c(weggefallen) § 21d(weggefallen) § 21e(weggefallen) § 21f(weggefallen) § 21g(weggefallen) § 21h(weggefallen) § 21i(weggefallen) § 22Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23aGenehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23bVeröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23cVeröffentlichungs-
pflichten der Netzbetreiber § 23dVerordnungs-
ermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungs-
netzen § 24Bundeseinheitliche Übertragungs-
netzentgelte § 24aBundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24bZuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten § 24c(weggefallen) § 25Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungs-
verpflichtungen § 26Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 28aNeue Infrastrukturen § 28bBestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28cTechnische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungs-
leitungen mit Drittstaaten
Rechtsprechung zu § 21a EnWG
352 Entscheidungen zu § 21a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22
- BGH, 05.12.2023 - EnVR 59/21
Kommunalrabatt
- BGH, 05.12.2023 - EnVR 61/21
Genehmigung der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenzen gegenüber dem ...
- OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - 3 Kart 32/22
Begriff der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile im Sinne von § 11 Abs. ...
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18
Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
- BGH, 26.09.2023 - EnVR 43/22
Effizienzvergleich II
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 5 Kart 6/21 (V) v. 12.05.2022
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 5 Kart 3/21
- BGH, 26.09.2023 - EnVR 44/22
Festsetzung des individuellen Effizienzwerts des Betreibers eines ...
Querverweise
Auf § 21a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Netzanschluss
- § 17i (Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen)
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- § 21 (Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz)
§ 21a (Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz)
§ 23a (Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang)
§ 23b (Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz)
§ 24 (Bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelte)
§ 26 (Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas)
§ 28a (Neue Infrastrukturen)
§ 28b (Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat)
- Regulierung von Wasserstoffnetzen
- § 28o (Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 30 (Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)