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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35j)   
Gliederung
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§ 35h
Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. 2Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.

(2) 1Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

1. die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
2. dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
3. dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.

2Die dem Marktgebietsverantwortlichen vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung entstandenen Kosten dürfen nicht auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden. 3Die Verordnung kann Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen sowie Aufrechnungsmöglichkeiten enthalten.

(3) 1Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. 2Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. 4Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. I Nr. 347), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften18.12.2025BGBl. I Nr. 347
28.11.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes25.11.2025BGBl. I Nr. 283
09.02.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften05.02.2024BGBl. I Nr. 32
01.12.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften25.11.2022BGBl. I S. 2102
13.10.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften08.10.2022BGBl. I S. 1726
22.05.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften20.05.2022BGBl. I S. 730

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Querverweise

Auf § 35h EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
        § 35f (Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland)
        § 35i (Anwendungsbestimmung)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung)
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)
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