Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35h)   
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Textdarstellung

  

§ 35a
Allgemeines

(1) 1Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

(2) 1Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.

Hinweis der Redaktion:

Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden (§ 35g).

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 25.11.2022 (BGBl. I S. 2102), in Kraft getreten am 01.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2022
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften25.11.2022BGBl. I S. 2102
12.07.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften08.07.2022BGBl. I S. 1054
30.04.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs26.04.2022BGBl. I S. 674

Rechtsprechung zu § 35a EnWG

Entscheidung zu § 35a EnWG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 35a EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
        § 35b (Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung)
        § 35g (Anwendungsbestimmungen)
        § 35h (Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern)
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