Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35h) |
(1) 1Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) 1Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
Hinweis der Redaktion:Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden (§ 35g).
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 25.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2022 | Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 25.11.2022 | |
12.07.2022 | Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 08.07.2022 | |
30.04.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs | 26.04.2022 |
ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungs-
instrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebiets-
verantwortlichen; Finanzierung § 35fEvaluierung § 35gAnwendungs-
bestimmungen § 35hAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
Rechtsprechung zu § 35a EnWG
Entscheidung zu § 35a EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - 3 Kart 87/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entwertung einer ...