Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35h) |
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__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 05.02.2024
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.02.2024 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften | 05.02.2024 | |
30.04.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs | 26.04.2022 |
§ 35aAllgemeines
§ 35bFüllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungs-
ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebiets-
verantwortlichen; Finanzierung § 35fEvaluierung § 35gAnwendungs-
bestimmungen § 35hAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
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ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebiets-
verantwortlichen; Finanzierung § 35fEvaluierung § 35gAnwendungs-
bestimmungen § 35hAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern