Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35h) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evaluiert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses Teils und deren Auswirkungen. 2Die Berichte sind unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzulegen.
Hinweis der Redaktion:Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden (§ 35g).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26.04.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.04.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs | 26.04.2022 |
§ 35aAllgemeines
§ 35bFüllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungs-
ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebiets-
verantwortlichen; Finanzierung § 35fEvaluierung § 35gAnwendungs-
bestimmungen § 35hAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
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ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebiets-
verantwortlichen; Finanzierung § 35fEvaluierung § 35gAnwendungs-
bestimmungen § 35hAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
Querverweise
Auf § 35f EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- § 35g (Anwendungsbestimmungen)