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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35j)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EnWG
__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
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§ 35i
Anwendungsbestimmung

1Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. 2§ 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 25.11.2025 (BGBl. I Nr. 283), in Kraft getreten am 28.11.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.11.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes25.11.2025BGBl. I Nr. 283

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Querverweise

Auf § 35i EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
        § 35f (Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland)
Was ist das?

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