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Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35j) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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1Die §§ 35a bis 35e sowie die §§ 35g und 35h sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden. 2§ 35f ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 25.11.2025
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.11.2025 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie zur Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes | 25.11.2025 |
§ 35aAllgemeines
§ 35bFüllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungs-
ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungs-
instrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung § 35fErstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland § 35gÜbergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung § 35hVerordnungs-
ermächtigung § 35iAnwendungsbestimmung § 35jAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
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ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungs-
instrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025; Finanzierung § 35fErstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland § 35gÜbergangsregelung für die Umstellung des Umlageverfahrens; Einmalzahlung der Bundesrepublik Deutschland; Pflicht zur Weitergabe der Entlastung § 35hVerordnungs-
ermächtigung § 35iAnwendungsbestimmung § 35jAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
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Querverweise
Auf § 35i EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- § 35f (Erstattung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland)