Energiewirtschaftsgesetz
Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
Abschnitt 2 - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen (§§ 7 - 7c) |
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
betreibern § 7aOperationelle Entflechtung von Verteilernetz-
betreibern § 7bEntflechtung von Gasspeicheranlagen-
betreibern und Transportnetz-
eigentümern § 7cAusnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 7b EnWG
Entscheidung zu § 7b EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
Berücksichtigungsfähigkeit von gewissen Strommengen im aktuellen ...
Querverweise
Auf § 7b EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)