Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
4. Beteiligung behinderter Personen (§§ 22 - 26) |
(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. 2Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. 3Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 22 BeurkG
18 Entscheidungen zu § 22 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15
Unrichtige Sachbehandlung durch Notar
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Erbschein; Testierunfähigkeit; Umfang der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG); ...
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Testamentserrichtung durch schreib- und sprechunfähige Person
Zum selben Verfahren:
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Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige ...
- OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
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Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines ...
- OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87
Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung eines praktisch Taubstummen
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Testierausschluß Taubstummer
- LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 139/99
Bezeichnung des Grundschuldgläubigers im Grundbuch, hier: Eintragung der Zweig- ...
- BayObLG, 22.06.1984 - BReg. 1 Z 44/83
Zuziehung eines Schreibzeugen zur Beurkundung eines Testaments
- LG Darmstadt, 03.02.1998 - 23 T 6/98
Unterschriftsbeglaubigung bei einem blinden Beteiligten