Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 4. Beteiligung behinderter Personen (§§ 22 - 26) |
1Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 2Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
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Rechtsprechung zu § 23 BeurkG
8 Entscheidungen zu § 23 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.12.2022 - 10 W 75/22
Dreizeugentestament
- OLG Hamm, 09.11.1988 - 15 W 198/87
Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung eines praktisch Taubstummen
- OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 20 W 391/15
Unrichtige Sachbehandlung durch Notar
- BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 4/18
Entfernung eines Notars aus dem Amt; Bindungswirkung eines strafgerichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 1 Not 2/17
Disziplinarklage gegen einen Notar: Verwertung von zur Erfüllung der ...
- OLG Stuttgart, 09.03.2018 - 1 Not 2/17
- OLG Düsseldorf, 15.12.1999 - 3 Wx 354/99
Anmeldung einer zukünftigen Bestellung zum Geschäftsführer
- OLG Braunschweig, 30.12.2002 - 3 U 109/01
Amtspflichtverletzung eines Notars im Rahmen einer Treuhandauflage; Verletzung ...
- OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15
Formwirksamkeit eines Nottestaments