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Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Beurkundung mittels Videokommunikation (§§ 16a - 16e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BeurkG (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BeurkG
__paste_bez__ __paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Beurkundungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16d

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025 (BGBl. I Nr. 320) mit Wirkung vom 29.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung10.12.2025BGBl. I Nr. 320
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338

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Querverweise

Auf § 16d BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 2 (Form des Gesellschaftsvertrags)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 55 (Erhöhung des Stammkapitals)
Was ist das?

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