Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift (§§ 16a - 16e) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
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Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der elektronischen Niederschrift in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
§ 16aZulässigkeit
§ 16bAufnahme einer elektronischen Niederschrift
§ 16cFeststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
§ 16dNachweise für die Vertretungs-
berechtigung bei elektronischen Niederschriften § 16eGemischte Beurkundung
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berechtigung bei elektronischen Niederschriften § 16eGemischte Beurkundung
Querverweise
Auf § 16d BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
- § 16b (Aufnahme einer elektronischen Niederschrift)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 2 (Form des Gesellschaftsvertrags)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 55 (Erhöhung des Stammkapitals)