Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift (§§ 16a - 16e)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16c
Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation

1Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:

1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, der auf dem Vertrauensniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde, oder
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das
a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und
b) auf dem Vertrauensniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde.

2Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden Beteiligten nebst Vornamen, Familienname, Tag der Geburt, ausstellendem Staat, Dokumentenart, Gültigkeitsdauer sowie derjenigen Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments erforderlich sind, aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. 3Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht erforderlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 271), in Kraft getreten am 13.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.10.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens08.10.2023BGBl. I Nr. 271
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften15.07.2022BGBl. I S. 1146
01.08.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338

Querverweise

Auf § 16c BeurkG verweisen folgende Vorschriften:

    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        3. Beurkundung mittels Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
          § 16b (Aufnahme einer elektronischen Niederschrift)
     
      Sonstige Beurkundungen
        2. Vermerke
          § 40a (Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur)
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Errichtung der Gesellschaft
        § 2 (Form des Gesellschaftsvertrags)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 55 (Erhöhung des Stammkapitals)
    Bundesnotarordnung (BNotO) 
      Das Amt des Notars
        Bestellung zum Notar
          § 10a (Amtsbereich)
          § 11 (Amtsbezirk)
     
      Notarkammern und Bundesnotarkammer
        Bundesnotarkammer
          § 78 (Aufgaben)
          § 78p (Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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