Beurkundungsgesetz
| 4. Abschnitt - Behandlung der Urkunden (§§ 44 - 54) |
(1) 1Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars. 2Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden.
(2) 1Das nach § 39a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
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Querverweise
Auf § 45b BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- f) Bereits errichtete Urkunden
- § 73 (Bereits errichtete Urkunden)