Beurkundungsgesetz
3. Abschnitt - Sonstige Beurkundungen (§§ 36 - 43) |
1. Niederschriften (§§ 36 - 38) |
(1) 1Die Niederschrift muß enthalten
1. | die Bezeichnung des Notars sowie | |
2. | den Bericht über seine Wahrnehmungen. |
2Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 37 BeurkG
44 Entscheidungen zu § 37 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21
Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker
- LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20 Corona
Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG
- OLG Bremen, 14.02.2019 - 2 W 66/18
Eintragung der Änderung eines Gesellschaftsvertrags
- BGH, 10.10.2017 - II ZR 375/15
Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die ...
- OLG Düsseldorf, 23.11.2017 - 6 U 225/16
Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Entscheidung der Gesellschafter ...
- OLG Frankfurt, 29.12.2020 - 5 U 231/19
Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Auskunft nur bei ...
- BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
Nachweis der Auflassung durch öffentliche Urkunden
- FG Köln, 17.03.2010 - 2 K 1049/03
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 EStG bei Erwerbwesentlicher Beteiligung ...
- LG Paderborn, 27.11.2018 - 7 O 31/18
- OLG München, 03.02.2010 - 31 Wx 135/09
Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Erfordernis des Widerspruchs gegen den ...