Zitiervorschläge
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Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
§ 39Einfache Zeugnisse
§ 39aEinfache elektronische Zeugnisse
§ 40Beglaubigung einer Unterschrift
§ 41Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift
§ 42Beglaubigung einer Abschrift
§ 43Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Rechtsprechung zu § 43 BeurkG
Entscheidung zu § 43 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.11.2011 - 20 W 149/11
Grundbuch: Reichweite einer transmortalen Vollmacht