Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
Rechtsprechung zu § 39 BeurkG
149 Entscheidungen zu § 39 BeurkG in unserer Datenbank:
- AG Düsseldorf, 23.11.2022 - 660 M 1255/22
Vollstreckungsauftrag, elektronisches Dokument, qualifizierte elektronische ...
- OLG Köln, 05.08.2019 - 2 Wx 220/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen eines Grundbuchamtes; Unzulässiger ...
- OLG Köln, 03.07.2019 - 2 Wx 169/19
Anforderungen an den Nachweis der Beglaubigung der Verwalterzustimmung zur ...
- OLG Frankfurt, 01.11.2022 - 20 W 116/22
Wirksamkeit einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Ortsgerichtsvorsteher in ...
- BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd ...
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- OLG Jena, 14.09.2015 - 2 W 375/15
Anforderungen an die Form der Anmeldung einer vollständigen Neufassung des ...
- KG, 01.07.2022 - 22 W 31/22
Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Habilitätsversicherung bei Bestellung zum ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 30.06.2022 - 22 W 31/22
1. Auch der, der zuvor Geschäftsführer gewesen ist und eine Versicherung nach § ...
- KG, 30.06.2022 - 22 W 31/22
- LG Hamburg, 13.08.2020 - 304 T 10/20
Vertretung eines Gläubigers durch Inkassounternehmen bei Beantragung eines ...
Querverweise
Auf § 39 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- § 36 (Grundsatz)
- 2. Vermerke
- § 39a (Einfache elektronische Zeugnisse)
- Behandlung der Urkunden
- § 50 (Übersetzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 BeurkG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 32 IV (weggefallen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 45 I (Beglaubigung von Unterschriften)