Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) 1Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben. 2Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde.
(2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben.
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
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Rechtsprechung zu § 45 KostO
74 Entscheidungen zu § 45 KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2020 - V ZB 70/19
Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen imd ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 10.04.2019 - 2 W 88/19
Notargebühren der Beglaubigung eines Löschungsantrags mit mehreren ...
- OLG Celle, 10.04.2019 - 2 W 88/19
- OLG München, 04.09.2007 - 32 Wx 114/07
Vollzugsgebühr bei Übersendung der beglaubigten Löschungsbewilligung an ...
- OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04
Kostenberechnung bei Euroumstellung
- OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 107/13
Geschäftswert für Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer ...
- OLG Hamm, 16.07.2015 - 15 W 152/15
Notargebühren bei Beglaubigung der Unterschrift unter eine von dem Notar ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 12.02.2015 - 23 T 892/14
Berechnung der Beglaubigungsgebühr eines Notars i.R.d. notariellen Beurkundung ...
- LG Bielefeld, 12.02.2015 - 23 T 892/14
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 6/90
Rechtswidrigkeit der Bedürfnisprüfung für Notarstellen in Niedersachsen nach § 2 ...
- OLG Stuttgart, 01.12.2005 - 8 W 487/05
Notarkosten: Vereinbarkeit von Beurkundungsgebühren mit Verfassungsrecht
- OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01
Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der ...
§ 45 KostO in Nachschlagewerken
- § 45 KostO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 45 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 KostO:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
- § 33 (Mindestbetrag einer Gebühr) (zu § 45 II)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 45 I)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- 2. Vermerke
- § 39 (Einfache Zeugnisse) (zu § 45 I)