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Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KostO
__paste_bez__ __paste_norm__ Kostenordnung (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kostenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 45
Beglaubigung von Unterschriften

(1) 1Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben. 2Der Wert ist ebenso zu bestimmen, wie wenn die Erklärung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt wird, beurkundet würde.

(2) Für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebühr erhoben.

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Rechtsprechung zu § 45 KostO

74 Entscheidungen zu § 45 KostO in unserer Datenbank:

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§ 45 KostO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 45 KostO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 45 KostO:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
            § 33 (Mindestbetrag einer Gebühr) (zu § 45 II)
Was ist das?

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