Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) 1Wird ein Geschäft auf Verlangen des Antragstellers oder mit Rücksicht auf die Art des Geschäfts außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so wird eine Zusatzgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von 30 Euro und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf. 2Werden mehrere Erklärungen in einer Verhandlung beurkundet, so wird die Gebühr nur einmal erhoben, und zwar, soweit die beurkundeten Erklärungen verschiedene Gegenstände betreffen, nach deren zusammengerechnetem Wert.
(2) Haben die Gerichtspersonen den Weg zu dem Ort des Geschäfts angetreten, so wird die Zusatzgebühr auch dann erhoben, wenn das Geschäft aus einem in der Person der Beteiligten liegenden Grund nicht ausgeführt wird.
(3) 1Für Beurkundungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie an Werktagen außerhalb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach dreizehn Uhr, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr erhoben, die jedoch den Betrag von 30 Euro und die für das Geschäft selbst zu erhebende Gebühr nicht übersteigen darf. 2Treffen mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu, so wird die Zusatzgebühr nur einmal erhoben.
(4) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten nicht für Geschäfte der in § 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in §§ 51, 52 und 54 bezeichneten Art; im Fall des § 53 wird die Zusatzgebühr nur erhoben, wenn der Versteigerungstermin außerhalb der Gerichtsstelle abgehalten wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 58 KostO
41 Entscheidungen zu § 58 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars ...
- BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
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- OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09
Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in ...
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- OLG Köln, 24.08.2001 - 2 Wx 16/01
Verfahrensrecht und Notarrecht: Auswärtsgebühr
- OLG Hamm, 27.05.2004 - 15 W 138/04
Kostenberechnung bei Euroumstellung
- LG Frankfurt/Oder, 09.11.2004 - 19 T 732/03
Gleichberechtigter Ausgleich von Auslagen des Gerichts und des Verwalters sowie ...
- OLG Stuttgart, 30.11.2005 - 8 W 406/05
Zur Ausgestaltung der Beurkundungsgebühren als Wertgebühren gemäß § 18 KostO
- OLG Schleswig, 22.11.1994 - 9 W 160/94
Gebühren für Fälligkeitsmitteilungen neben Hebegebühr
- OLG Düsseldorf, 03.06.1983 - 10 W 54/83
Ersatz von Reisekosten
- LG Arnsberg, 18.12.2003 - 2 T 67/03
Geltendmachung einer Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars bei ...
Querverweise
Auf § 58 KostO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 58 KostO:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.