Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) § 41a Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse von Organen von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.
(2) 1Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. 2Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend.
(3) 1Werden in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend. 2Dies gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüsse zusammentreffen. 3Mehrere Wahlen oder Wahlen zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.
(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1 bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Verhandlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500 000 Euro.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG) vom 03.07.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2004 | Gesetz zur Neuordnung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts-und Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz - HRegGebNeuOG) | 03.07.2004 |
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 41c KostO
16 Entscheidungen zu § 41c KostO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; ...
- OLG Celle, 16.11.2006 - 2 W 235/06
Geschäftswert einer Zustimmungserklärung gemäß §§ 39, 40 Kostenordnung (KostO); ...
- BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08
Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer ...
- OLG Stuttgart, 03.06.2008 - 8 W 180/08
Notarkosten: Geschäftswert bei Beurkundung eines im wesentlichen durch eine ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 81/08
Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2009 - 10 W 76/08
Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der ...
- LG Potsdam, 03.06.2009 - 5 T 340/08
Notarkosten: Geschäftswertberechnung für einen Beherrschungs- und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 7 Wx 7/09
Notargebühr: Geschäftswert der Beurkundung eines Beherrschungs- und ...
- OLG Brandenburg, 16.09.2009 - 7 Wx 7/09
- OLG Jena, 27.05.2010 - Not W 18/09
Geschäftswert eines Geschäftsanteils an gemeinnütziger GmbH bestimmt sich nach ...
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 15 W 55/06
Handelsregistergebühren für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Querverweise
Auf § 41c KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41d (Verwendung von Musterprotokollen)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)