Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
§ 50
Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes
(1) Die volle Gebühr wird erhoben
(2) Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 50 KostO
34 Entscheidungen zu § 50 KostO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 12.02.2019 - 1 W 19/17
Anforderungen an ein Testamentsvollstreckerzeugnis; Gerichtskosten für die ...
- OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 20 W 82/04
Notarkosten für die Beurkundung einer Grundschuldbestellung: Notargebühr für eine ...
- OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18
Binnenschifffahrt: Höhe der Gerichtsgebühren bei Schließung eines ...
- OLG Hamm, 31.05.2012 - 15 W 687/10
Notarkosten für die Fertigung einer Gesellschafterliste und für die Bescheinigung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bielefeld, 17.11.2010 - 23 T 119/10
Grundlagen zur Festsetzung einer Kostenberechnung nach § 147 Abs. 2 Kostenordnung ...
- LG Bielefeld, 17.11.2010 - 23 T 119/10
- OLG Stuttgart, 29.07.2009 - 8 W 305/09
Notargebühr: Notarbescheinigung nach GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08
Zum Ansatz einer Notargebühr für die Unterzeichnung und Einreichung einer ...
- LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08
- OLG Frankfurt, 16.12.2013 - 20 W 375/11
Bescheinigung nach § 40 II 2 GmbHG als gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 35 ...
- LG Düsseldorf, 29.07.2015 - 25 T 555/14
Keine Bescheinigungsgebühr für sog. Wirksamkeitsbescheinigung, wenn keine Prüfung ...
- OLG Brandenburg, 16.11.2010 - 7 Wx 25/10
Notargebühren für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG
Querverweise
Auf § 50 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 58 (Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit)
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 120 (Ernennung von Sachverständigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf oder Hinterlegung von Pfändern)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)