Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) 1Werden in einer Verhandlung mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand haben (z.B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen), so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Gegenstandes nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet. 2Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklärungen die einen den ganzen Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z.B. das Schuldversprechen und die Bürgschaft für einen Teil der Schuld); unterliegen in diesem Fall die Erklärungen verschiedenen Gebührensätzen, so werden die Gebühren gesondert berechnet, wenn dies für den Kostenschuldner günstiger ist.
(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand, so gilt folgendes:
(3) 1Treffen Erklärungen, die sich auf eine Rangänderung beziehen, mit anderen Erklärungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangänderung das vortretende oder das zurücktretende Recht, je nachdem es für den Kostenschuldner nach den vorstehenden Vorschriften günstiger ist. 2Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Rangänderung gleich. 3Das gleiche gilt für den Ausschluß des Löschungsanspruchs nach § 1179a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 44 KostO
302 Entscheidungen zu § 44 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten: Geschäftswert bei Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und ...
- KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
- BGH, 18.10.2016 - II ZB 18/15
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 03.11.2005 - 32 Wx 109/05
Geschäftswert bei gleichzeitiger Beurkundung von Kaufvertrag und Zustimmung zu ...
- OLG München, 03.11.2005 - 32 Wx 109/05
- OLG Zweibrücken, 27.10.2008 - 3 W 162/08
Notarkosten: Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung zusammen mit ...
- OLG Hamm, 28.03.2012 - 15 W 605/10
Kostenrechtliche Bewertung, übertragung, entgeltlicher Pflichtteilsverzicht
- OLG Frankfurt, 14.07.2011 - 20 W 50/06
Notarkosten: Vorliegen einer Durchführungserklärung
- BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02
Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von ...
Querverweise
Auf § 44 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41c (Beschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)