Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KostO
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__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung
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Textdarstellung

  

§ 47
Beschlüsse von Gesellschaftsorganen

1Für die Beurkundung von Beschlüssen von Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben; als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt bei Änderungen einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags auch die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags. 2Die Gebühr beträgt in keinem Fall mehr als 5 000 Euro.

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Rechtsprechung zu § 47 KostO

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Querverweise

Auf § 47 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          7. Geschäftswert
            § 29 (Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen)
     
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)
Was ist das?

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