Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
1Für die Beurkundung von Beschlüssen von Hauptversammlungen, Aufsichtsräten und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben; als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt bei Änderungen einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags auch die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags. 2Die Gebühr beträgt in keinem Fall mehr als 5 000 Euro.
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 47 KostO
119 Entscheidungen zu § 47 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 26.01.2006 - 9 W 12/05
Notargebühr: Entstehung bei Beurkundung der Geschäftsführerbestellung
- OLG Stuttgart, 12.06.2002 - 8 W 279/00
Notarkosten: Kostenfreies Nebengeschäft bei Beurkundung des ...
- OLG Celle, 18.12.2009 - 2 W 350/09
Bestellung eines Geschäftsführers im gesetzlichen Musterprotokoll
- OLG Stuttgart, 14.09.2005 - 8 W 397/05
Kostenordnung: Geschäftswertabhängige, nicht aufwandsbezogene ...
- OLG Frankfurt, 25.05.2005 - 20 W 189/03
Gesellschafterbeschlüsse: Berechnung des Geschäftswertes
- OLG Stuttgart, 16.06.2006 - 8 W 283/05
Notargebühr: Beurkundungsgebühr für Verzichtserklärungen im Zusammenhang mit ...
- OLG Frankfurt, 16.12.2013 - 20 W 375/11
Bescheinigung nach § 40 II 2 GmbHG als gebührenfreies Nebengeschäft gemäß § 35 ...
- BGH, 14.02.2012 - II ZB 19/10
Anspruch eines eine Gesellschaftsgründung beurkundenden Notars auf ...
- BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08
Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer ...
- OLG München, 08.11.2005 - 32 Wx 113/05
Notargebühren bei gleichzeitiger Beurkundung der Gesellschaftsgründung und ...
Querverweise
Auf § 47 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 7. Geschäftswert
- § 29 (Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen)
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)