Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59) |
(1) 1Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte. 2Das gleiche gilt für Verträge über Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist.
(2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben
1. | für jede besondere Beurkundung von Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits anderweitig beurkundeten Erklärung; | ||
2. | für die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags; | ||
3. | für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags; | ||
4. | für die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht; | ||
5. | für die Beurkundung | ||
a) | des Antrags auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch, im Schiffsregister und im Schiffsbauregister sowie einer Eintragungs- oder Löschungsbewilligung, | ||
b) | der Zustimmung nach § 27 der Grundbuchordnung und nach §§ 35, 74 der Schiffsregisterordnung; | ||
6. | für die Beurkundung | ||
a) | der Auflassung, | ||
b) | der Einigung über die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum, | ||
c) | der Einigung über die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts, | ||
d) | der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | ||
wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist; | |||
7. | für die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister und ähnlichen Registern. |
(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung von Erklärungen, die dem Nachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112 Abs. 1); die Wertvorschrift des § 112 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Annahme als Kind.
Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 |
register § 41cBeschlüsse von Organen bestimmter Gesellschaften § 41dVerwendung von Musterprotokollen § 42Ergänzung und Änderung beurkundeter Erklärungen § 43Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklärung § 44Mehrere Erklärungen in einer Urkunde § 45Beglaubigung von Unterschriften § 46Verfügungen von Todes wegen § 47Beschlüsse von Gesellschaftsorganen § 48Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen § 49Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheins-
einnahmen § 50Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes § 51Wechsel- und Scheckproteste § 52Vermögens-
verzeichnisse, Siegelungen § 53Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 54Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten § 55Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken § 55aGebührenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen § 56Sicherstellung der Zeit § 57Erfolglose Verhandlung § 58Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit § 59Erklärungen in fremder Sprache
Rechtsprechung zu § 38 KostO
211 Entscheidungen zu § 38 KostO in unserer Datenbank:
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Notarkosten: Vorliegen einer Durchführungserklärung
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Kosten bei Erteilung einer Vorbelastungsermächtigung in einem ...
- OLG Stuttgart, 20.09.2011 - 8 W 327/11
Notarkosten: Vergütung des Entwurfs eines nicht beurkundungsbedürftigen ...
- OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 20 W 232/11
Verfahrensgegenstand in Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der ...
- OLG Hamm, 03.05.2007 - 15 W 418/06
Gebühr für eine Identitätserklärung
- OLG Köln, 02.01.2002 - 2 Wx 50/01
§ 38 Abs. 2 Nr. 6 a KostO für Auflassung bei Vorbeurkundung im Ausland
- BayObLG, 07.05.2003 - 3Z BR 71/03
Verfahren bei Notarkostenbeschwerde - Prozessvergleich ausreichend für die ...
- OLG Hamm, 22.07.2003 - 15 W 58/03
Zum Ansatz der Beurkundungsgebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO gegenüber Erben ...
Querverweise
Auf § 38 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Kosten der Notare
- § 144 (Gebührenermäßigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 (Auflassung) (zu § 38 II Nr. 6 a)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1597 (Formerfordernisse; Widerruf) (zu § 38 IV)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 3 (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum) (zu § 38 II Nr. 6 b)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 38 II Nr. 7)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 15 III (Übertragung von Geschäftsanteilen) (zu § 38 II Nr. 6 d)