Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte (§§ 36 - 59)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 38
Besondere Fälle

(1) 1Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte. 2Das gleiche gilt für Verträge über Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist.

(2) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben

1. für jede besondere Beurkundung von Zustimmungserklärungen einzelner Teilnehmer zu einer bereits anderweitig beurkundeten Erklärung;
2. für die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags;
3. für die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags;
4. für die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht;
5. für die Beurkundung
a) des Antrags auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch, im Schiffsregister und im Schiffsbauregister sowie einer Eintragungs- oder Löschungsbewilligung,
b) der Zustimmung nach § 27 der Grundbuchordnung und nach §§ 35, 74 der Schiffsregisterordnung;
6. für die Beurkundung
a) der Auflassung,
b) der Einigung über die Einräumung oder Aufhebung von Sondereigentum,
c) der Einigung über die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts,
d) der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bereits beurkundet ist;
7. für die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister und ähnlichen Registern.

(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben für die Beurkundung von Erklärungen, die dem Nachlaßgericht gegenüber abzugeben sind (§ 112 Abs. 1); die Wertvorschrift des § 112 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Annahme als Kind.

Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I S. 2553), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)10.11.2006BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 38 KostO

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Querverweise

Auf § 38 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 39 (Geschäftswert)
            § 46 (Verfügungen von Todes wegen)
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 112 (Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht)
     
      Kosten der Notare
        § 144 (Gebührenermäßigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 38 KostO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 925 (Auflassung) (zu § 38 II Nr. 6 a)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1597 (Formerfordernisse; Widerruf) (zu § 38 IV)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Begründung des Wohnungseigentums
          § 3 (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum) (zu § 38 II Nr. 6 b)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen) (zu § 38 II Nr. 7)
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 15 III (Übertragung von Geschäftsanteilen) (zu § 38 II Nr. 6 d)
Was ist das?

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