GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.
(4) 1Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. 2Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
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Rechtsprechung zu § 15 GmbHG
830 Entscheidungen zu § 15 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.2026 - EnVR 23/24
Auslegung des Konsortialvertrags hinsichtlich Zustimmung zur Anteilsübertragung; ...
- OLG Hamm, 19.06.2023 - 8 U 177/22
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
- OLG München, 06.05.2026 - 7 U 3115/23
Auskunftsanspruch, Urkundenvorlage, Treuhandverhältnis, Gesellschafterstreit, ...
- BFH, 02.07.2026 - V R 36/24
Organschaft und finanzielle Eingliederung
- LG Bremen, 26.06.2026 - 4 O 1859/24
Fax-Versand statt beA-Nutzung kostet den Versicherungsschutz!
- LSG Hessen, 16.05.2019 - L 8 KR 303/17
Gesetzliche Krankenversicherung
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 26.03.2019 - 3 U 30/18
Projekt "Herkules" - Bundesverteidigungsministerium unterliegt im Streit um ...
- BFH, 16.03.2022 - II R 24/20
Anteilsvereinigung bei einer grundbesitzenden GmbH
Querverweise
Auf § 15 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GmbHG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 15 IV)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 II Nr. 6 d (Besondere Fälle) (zu § 15 III)