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GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
Gliederung
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§ 15
Übertragung von Geschäftsanteilen

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.

(4) 1Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. 2Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

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Rechtsprechung zu § 15 GmbHG

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Querverweise

Auf § 15 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitende Verschmelzung
          § 313 (Barabfindung)
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 340 (Barabfindung)

Redaktionelle Querverweise zu § 15 GmbHG:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 6 d (Besondere Fälle) (zu § 15 III)
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