GmbH-Gesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages.
(4) 1Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. 2Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 15 GmbHG
773 Entscheidungen zu § 15 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
- OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 4 U 122/20
- OLG Köln, 26.03.2019 - 3 U 30/18
Projekt "Herkules" - Bundesverteidigungsministerium unterliegt im Streit um ...
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- OLG Frankfurt, 21.02.2012 - 11 U 97/11
Formwirksamkeit der Abtretung eines Gesellschaftsanteils trotz Verstoßes gegen § ...
- BGH, 14.12.2016 - IV ZR 7/15
Ausschluss bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche: Teilnichtigkeit von ...
- OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 11 U 71/13
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.10.2017 - KZR 24/15
ConsulTrust - Unternehmenszusammenschluss: Rüge eines Formmangels der ...
- BGH, 17.10.2017 - KZR 24/15
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2021 - L 6 BA 15/20
Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste für die Rechtsmacht eines ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GmbHG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 15 IV)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 II Nr. 6 d (Besondere Fälle) (zu § 15 III)