GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch.
(3) 1Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. 2Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden.
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Rechtsprechung zu § 18 GmbHG
78 Entscheidungen zu § 18 GmbHG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 16.06.2026 - 7 W 27/26
Rechtsweg; Vorabentscheidungsgebot; Innen- und Außen-GbR; Ehegattenhof
- KG, 23.06.2025 - 22 W 26/25
Eintragung des Wechsels der Geschäftsführung einer GmbH im Handelsregister; ...
- VG Magdeburg, 31.08.2017 - 9 A 234/16
Zulässigkeit der Durchführung eines Beschlussverfahrens zur Koordinierung der ...
- OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 8 U 122/15
Formularmäßiger Geschäftsführeranstellungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine ...
- FG Düsseldorf, 15.07.2025 - 11 V 170/25
Grunderwerbsteuer; Änderung des Gesellschafterbestands bei grundbesitzender GmbH ...
- OLG München, 09.11.2017 - 23 U 239/17
Rückforderung einer vom Gesellschafter veranlassten Zahlung von dem ...
- OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 7 W 76/13
GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem ...
- LSG Hessen, 16.05.2019 - L 8 KR 303/17
Gesetzliche Krankenversicherung
Zum selben Verfahren:
- KG, 23.06.2025 - 22 W 6/25
Querverweise
Auf § 18 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57k (Teilrechte; Ausübung der Rechte)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 GmbHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff. (Gesamtschuldner) (zu § 18 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- §§ 2032 ff. (Erbengemeinschaft)