GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) 1Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der §§ 21 bis 23 entsprechende Anwendung. 2Das gleiche gilt im Fall des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der §§ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
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Rechtsprechung zu § 28 GmbHG
6 Entscheidungen zu § 28 GmbHG in unserer Datenbank:
- RG, 18.02.1913 - VII 482/12
Preußische Stempelsteuer; Nachschüsse
- VG Ansbach, 29.06.1994 - AN 13 K 92.00306
Anforderungen an eine ermessensgerechte Entscheidung über die Heranziehung zu ...
- BFH, 11.02.1976 - II R 76/67
Gesellschaftsverhältnis - Rechtsanspruch auf Leistung - Gesetzlicher ...
- BFH, 11.02.1976 - II R 78/67
Gesellschaftsverhältnis - Rechtsanspruch auf Leistung - Gesetzlicher ...
- BAG, 23.01.2001 - 3 AZR 287/00
Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalausstattung
- RG, 19.10.1915 - II 205/15
Gesellschaft m. b. H.; Einziehung von Nachschüssen.
Querverweise
Auf § 28 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 30 (Kapitalerhaltung)