GmbH-Gesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
§ 16
Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) 1Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. 2Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) 1Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. 3Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. 4Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. 5Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschrift zu Absatz 3 in Art. 3 EGGmbHG
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 16 GmbHG
474 Entscheidungen zu § 16 GmbHG in unserer Datenbank:
- BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2021 - L 6 BA 15/20
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- LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2021 - L 6 BA 15/20
- BGH, 20.11.2018 - II ZR 12/17
Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Darstellen der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 17.03.2016 - 91 O 41/15
Wirksamwerden der Einziehung des Geschäftsanteils mit der Mitteilung des ...
- OLG Köln, 15.12.2016 - 18 U 58/16
Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
- LG Köln, 17.03.2016 - 91 O 41/15
- BGH, 10.11.2020 - II ZR 211/19
Einziehung eines materiell bestehenden Geschäftsanteils aus einem in der Person ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 21.08.2019 - 7 U 169/18
Einziehung eines Geschäftsanteils
- OLG Brandenburg, 21.08.2019 - 7 U 169/18
- OLG Schleswig, 20.03.2023 - 2 Wx 56/22
Unverzügliche Aufnahme in Handelsregister gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG
- BGH, 02.07.2019 - II ZR 406/17
GmbH: Einreichung einer veränderten Gesellschafterliste zum Handelsregister nach ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
GmbH: Pflicht der Gesellschaft zur Verhinderung der Einreichung einer geänderten ...
- KG, 09.11.2017 - 23 U 67/15
§ 16 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 16 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Geschäftsanteil
Querverweise
Auf § 16 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- Art. 3 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)
Redaktionelle Querverweise zu § 16 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 22 (Haftung der Rechtsvorgänger)