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GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbHG (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbHG
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbH-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GmbH-Gesetz
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§ 23
Versteigerung des Geschäftsanteils

1Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323), in Kraft getreten am 01.01.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)23.10.2024BGBl. I Nr. 323

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Rechtsprechung zu § 23 GmbHG

24 Entscheidungen zu § 23 GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 23 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 25 (Zwingende Vorschriften)
        § 28 (Beschränkte Nachschusspflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 23 GmbHG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Hinterlegung
            § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
Was ist das?

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