GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
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Rechtsprechung zu § 34 GmbHG
354 Entscheidungen zu § 34 GmbHG in unserer Datenbank:
- BFH, 17.11.2021 - II R 21/20
Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 23.10.2019 - 4 K 72/18
Schenkungsteuer bei Einziehung von Gesellschaftsanteilen mit Zustimmung des ...
- FG Thüringen, 23.10.2019 - 4 K 72/18
- BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14
GmbH: Entstehungszeitpunkt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die ...
- KG, 09.03.2020 - 2 U 80/19
Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflicht durch Einziehungsbeschluss
- OLG München, 02.12.2020 - 7 U 4305/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschließung als Gesellschafter
- OLG München, 16.01.2025 - 23 U 5949/22
Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter nach ...
- OLG Jena, 30.05.2018 - 2 U 800/15
Einziehung GmbH-Gesellschaftsanteil - Anfechtungsbefugnis
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2019 - II ZR 234/18
Anfechtungsklage gegen die Einziehung einer GmbH-Geschäftsanteils: ...
- BGH, 29.01.2019 - II ZR 234/18
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 123/21 Corona
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Befugnis einer Notgeschäftsführerin ...
- BGH, 28.01.2020 - II ZR 10/19
Berücksichtigung einer Abfindungsforderung eines vor der Insolvenz ...