GmbH-Gesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
1Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. 2Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
Rechtsprechung zu § 24 GmbHG
104 Entscheidungen zu § 24 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.09.2018 - II ZR 312/16
Anspruch aus Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG gegenüber eines erst nach Fälligkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 291/14
GmbH: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für den Fehlbetrag aus der ...
- OLG Köln, 29.01.2009 - 18 U 19/08
Stammeinlage; Erfüllung; Kaduzierung; Beweislast
- BGH, 06.11.2018 - II ZR 199/17
Differenzhaftung der Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger bei der ...
- OLG Hamm, 26.01.2011 - 8 U 142/10
Umfang der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG
- BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94
Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer ...
- OLG Köln, 25.03.1997 - 22 U 3/97
Ausfallhaftung des ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters
- OLG Köln, 04.07.2019 - 18 U 76/18
- BGH, 20.02.1989 - II ZR 148/88
Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung eines GmbH-Anteils