GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
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§ 24 GmbHG (https://dejure.org/gesetze/GmbHG/24.html)
§ 24 GmbHG
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§ 24 GmbH-Gesetz
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Textdarstellung

  

§ 24
Aufbringung von Fehlbeträgen

1Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. 2Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Rechtsprechung zu § 24 GmbHG

107 Entscheidungen zu § 24 GmbHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
        § 25 (Zwingende Vorschriften)
Was ist das?

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