GmbH-Gesetz
| Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) 1Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. 2Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. 3Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. 2Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
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Rechtsprechung zu § 21 GmbHG
86 Entscheidungen zu § 21 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.09.2016 - II ZR 299/15
GmbH-Recht: Formale Anforderungen einer erneuten Aufforderung zur Zahlung der ...
- BGH, 09.01.2024 - II ZR 65/23
GmbH: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlage vor ...
- KG, 30.03.2023 - 27 U 192/22
Auftraggeber muss Zugang von Fristsetzung und Kündigungsandrohung beweisen!
- BGH, 18.09.2018 - II ZR 312/16
GmbH: Ausfallhaftung der Mitgesellschafter für Ansprüche aus Unterbilanzierung ...
- OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils; Erfüllung der Pflicht zur ...
- OLG Köln, 04.07.2019 - 18 U 76/18
- LG Essen, 11.08.2022 - 6 O 83/22
Nichterfüllte Einlage: Haftung des GmbH-Gesellschafters
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 291/14
GmbH: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für den Fehlbetrag aus der ...
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 14 Ca 465/19
Betriebsbedingte Kündigung - Zugang Einwurfeinschreiben
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
§ 21 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 21 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kaduzierung