GmbH-Gesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) 1Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. 2Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. 3Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. 2Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Rechtsprechung zu § 21 GmbHG
84 Entscheidungen zu § 21 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2024 - II ZR 65/23
Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen; Kaduzierungsverfahren; ...
- BGH, 27.09.2016 - II ZR 299/15
GmbH-Recht: Formale Anforderungen einer erneuten Aufforderung zur Zahlung der ...
- BGH, 18.09.2018 - II ZR 312/16
Anspruch aus Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG gegenüber eines erst nach Fälligkeit ...
- OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils; Erfüllung der Pflicht zur ...
- OLG Köln, 04.07.2019 - 18 U 76/18
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 291/14
GmbH: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für den Fehlbetrag aus der ...
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 14 Ca 465/19
Betriebsbedingte Kündigung - Zugang Einwurfeinschreiben
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2019 - 2 Sa 139/18
Zugang - Kündigungserklärung - Einwurfeinschreiben
- KG, 25.09.2018 - 22 W 94/16
Handelsregister: Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste in den Registerordner ...
§ 21 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 21 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kaduzierung