GmbH-Gesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34) |
(1) 1Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. 2Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. 3Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. 2Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Rechtsprechung zu § 21 GmbHG
79 Entscheidungen zu § 21 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.09.2016 - II ZR 299/15
GmbH-Recht: Formale Anforderungen einer erneuten Aufforderung zur Zahlung der ...
- BGH, 18.09.2018 - II ZR 312/16
Anspruch aus Ausfallhaftung gemäß § 24 GmbHG gegenüber eines erst nach Fälligkeit ...
- OLG Brandenburg, 09.09.2020 - 4 U 30/20
- BGH, 19.05.2015 - II ZR 291/14
GmbH: Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für den Fehlbetrag aus der ...
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 14 Ca 465/19
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2019 - 2 Sa 139/18
Zugang einer schriftlichen Kündigung mittels Einwurfeinschreiben
- OLG Köln, 04.07.2019 - 18 U 76/18
- OLG Hamm, 26.01.2011 - 8 U 142/10
Umfang der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG
- OLG Düsseldorf, 20.07.2012 - 16 U 55/11
Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage bei Verwendung des ...
- KG, 25.09.2018 - 22 W 94/16
Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner
§ 21 GmbHG in Nachschlagewerken
- § 21 GmbHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kaduzierung