Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte (§§ 32 - 35)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KostO (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KostO
__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung (https://dejure.org/gesetze/KostO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kostenordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 33
Mindestbetrag einer Gebühr

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

Fassung aufgrund des Gesetzes über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3422), in Kraft getreten am 02.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.01.2002Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation (ERJuKoG)10.12.2001BGBl. I S. 3422

Rechtsprechung zu § 33 KostO

27 Entscheidungen zu § 33 KostO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 27 Entscheidungen

§ 33 KostO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 33 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 52 (Vermögensverzeichnisse, Siegelungen)
            § 55 (Beglaubigung von Ablichtungen und Erteilung von amtlichen Ausdrucken)
          3. Registersachen
            § 89 (Ablichtungen und Ausdrucke)
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 111 (Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen)
     
      Kosten der Notare
        § 147 (Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit, gebührenfreie Geschäfte)

Redaktionelle Querverweise zu § 33 KostO:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 45 II (Beglaubigung von Unterschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht