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   BGH, 12.06.1951 - V BLw 124/49   

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https://dejure.org/1951,1122
BGH, 12.06.1951 - V BLw 124/49 (https://dejure.org/1951,1122)
BGH, Entscheidung vom 12.06.1951 - V BLw 124/49 (https://dejure.org/1951,1122)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 1951 - V BLw 124/49 (https://dejure.org/1951,1122)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 16.12.1935 - IV 139/35

    Wird der Streitwert für die Leistungsklage aus § 2039 BGB. durch den Wert der

    Auszug aus BGH, 12.06.1951 - V BLw 124/49
    Die positive gesetzliche Regelung und ihre innere Rechtfertigung beruhen hiernach auf Gründen, die für das Gebiet des Zivilprozessrechts dazu geführt haben, für eine Klage eines Miterben auf Leistung an alle Erben (§ 2039 BGB) den Wert der ganzen eingeklagten Leistung, nicht nur den Anteil des Klägers (Rechtsmittelklägers) als massgebend anzusehen, weil Gegenstand des Verfahrens der gesamte Anspruch und nicht bloss der dem klagenden Miterben zustehende Anteil ist (vgl. RGZ 149, 193; Stein-Jonas-Schönke, § 3 zu Anm. 13; Baumbach, ZPO, 19. Aufl S 35).
  • BGH, 27.04.1954 - V BLw 82/53

    Zuweisung und Abfindung im Landwirtschaftsrecht

    Dies liegt, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49, Rechtdlandw 1951, 327) ausgeführt hat, in der Natur der Sache und beruht auf der gesetzlichen Regelang, die auf diese Weise die Erhaltung landwirtschaftlicher.

    Dem hat sich der erkennende Senat in der soeben angeführten Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49) angeschlossen und in dem ebenfalls schon angeführten Beschluß vom 8. Juli 1952 (V BLw 111/51), auf den im wesentlichen verwiesen werden kann, sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens, das durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl 1, 667 ff) beibehalten worden ist, aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden können, da es sich hierbei nicht um eine Enteignung, sondern um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht handle, die vorzunehmen sei, weil die Miterben sich über die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen vermöchten.

  • BGH, 08.07.1952 - V BLw 111/51

    Rechtsmittel

    Die Geschäftswertbestimmungen im § 44 LVO sind schlechthin für die Bemessung des Beschwerdewertes maßgebend, z.B. auch in Pachtschutz- und Pachtrechtssachen (§ 44 Abs. 6 u 9 LVO); die im Zivilprozeßverfahren nicht seltene unterschiedliche Bemessung des Streitwertes (= Geschäftswert in der freiwilligen Gerichtsbarkeit), für Zwecke der Kostenberechnung und für Zwecke der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (z.B. in § 10 GKG und §§ 8, 9, 511 a Abs. 2, 546 Abs. 3 ZPO) ist vom Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht übernommen worden (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats z.B. Beschluß vom 12. Juni 1951, V BLw 124/49, RechtdLandw 1951, 327 und früher auch bereits die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 2, 43 = RechtdLandw 1949, 83).

    Selbst wenn das Zuweisungsverfahren, das auf einer gesetzlichen Regelung durch die Besatzungsmacht beruht, nunmehr auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nachzuprüfen ist, wie die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen (zur bisherigen Rechtslage vgl. OGHZ 3, 290 ff = RechtdLandw 1950, 143 und Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 124/49, RechtdLandw 1951, 327 [328]), so können gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden, denn es handelt sich dabei, wie bereits ausgeführt, nicht um eine Enteignung, sondern um einen dem Erbrecht zugehörigen Vorgang, um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht, weil die Miterben sich aber die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen vermögen.

  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 34/54

    Rechtsmittel

    In der Zuweisung liegt, wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49, RechtdLandw 1951, 327) und vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, RechtdLandw 1954, 225) ausgeführt hat, für die Miterben, die ihres Miteigentums verlustig gehen, eine gewisse Härte.
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