Kostenordnung
| Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
| Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
| 5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
(1) Die Mindestgebühr (§ 33) wird erhoben
| 1. | für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung; | |
| 2. | für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann. |
(2) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben.
(3) § 107a gilt entsprechend.
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
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Rechtsprechung zu § 111 KostO
6 Entscheidungen zu § 111 KostO in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.04.1999 - 12 WF 687/99
Abänderung des Beschlusses und Neufestsetzung des Streitwerts nach ...
- BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem ...
- OLG Karlsruhe, 26.04.2005 - 14 Wx 11/04
Grundbuchmäßiger Vollzug einer Teilerbauseinandersetzung bezüglich ...
- OLG München, 27.10.2003 - 16 WF 1555/03
Streitwert bei Abtrennung von Sorgerechts- und Umgangsverfahren
- OLG Naumburg, 03.08.2005 - 8 UF 136/05
Anforderungen an Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung gemäß § 1618 Satz 4 ...
- AG Königswinter, 06.07.2005 - 7 F 60/04
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Querverweise
Auf § 111 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 49 (Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen)