Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135)   
   5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117)   
Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ KostO
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Textdarstellung

  

§ 102
Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.

Rechtsprechung zu § 102 KostO

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Querverweise

Auf § 102 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          5. Nachlaß- und Teilungssachen
            § 103 (Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102)
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