Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Kostenordnung
Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139) |
Zweiter Abschnitt - Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 36 - 135) |
5. Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 101 - 117) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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(1) Für das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung eines Erbscheins erhoben.
(2) Wird auf Grund der Feststellung ein Erbschein erteilt, so wird hierfür eine besondere Gebühr nicht erhoben.
§ 101Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 102Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen
§ 103Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102
§ 104Sicherung des Nachlasses
§ 105Ermittlung des Erben
§ 106Nachlaß-
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
pflegschaften, Gesamtgutsverwaltung § 106aStundung des Pflichtteilsanspruchs § 107Erbschein § 107aErbscheine für bestimmte Zwecke § 108Einziehung des Erbscheins § 109Andere Zeugnisse § 110Feststellung des Erbrechts des Fiskus § 111Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen § 112Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht § 113Testaments-
vollstrecker § 114Nachlaßinventar, Fristbestimmungen § 115Gebührenfreie Erledigung in den Fällen der §§ 112 bis 114 § 116Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung § 117(aufgehoben)
Rechtsprechung zu § 110 KostO
Entscheidung zu § 110 KostO in unserer Datenbank:
- KG, 07.01.1997 - 1 W 6011/95
Haftung eines Erben für die Kosten des Verfahrens zur Feststellung des Erbrechts ...
Querverweise
Auf § 110 KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 49 (Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 110 KostO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1936 (Gesetzliches Erbrecht des Staates)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 138